von Michael Poullie
Wir leisten uns seit über einem Jahrzehnt den größten bekannten Bilanzskandal, der uns jedes Jahr unzählige Millionen Euro kostet.
Ich weiß, dass sich die Überschrift völlig unglaubwürdig anhört. Darum muss ich mich kurz vorstellen: Ich bin so eine Art „Klugsch…“ in Sachen Bilanzen und habe als WP und StB fast nur fachlich gearbeitet und kann auf diverse Veröffentlichungen zurückblicken (u.a. Beck’scher Bilanzkommentar, Handbuch des Jahresabschlusses und WP-Handbuch). Während meiner beruflichen Tätigkeit habe ich auch in verschiedenen Arbeitskreisen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) mitgearbeitet, darunter der Arbeitskreis des IDW, der sich etwa seit dem Jahr 2000 mit der hier nachfolgend dargestellten Thematik beschäftigte. Ich war die einzige Person, die auch Mitglied in den entsprechenden Arbeitskreisen des Bundesverbandes der Energie- und Wasserkraft (BDEW) und des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) war. Den oben angesprochenen Bilanzskandal deckte ich 2013 im zarten Alter von 56 Jahren mit meiner Promotion auf. Seit 2014 kommentiere ich die entscheidende Vorschrift (§ 6b EnWG) im Berliner Kommentar zum Energierecht von Prof. Dr. Dr. Franz Jürgen Säcker.
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Den von mir aufgedeckten Bilanzskandal übersetze ich jetzt in eine Sprache, die hoffentlich auch Buchführungs- und Bilanzunkundige verstehen werden.
Vor über 25 Jahren beschloss die EU, die Energieversorgung, also Elektrizität und Gas, zu „regulieren“ und die leitungsgebundenen Elektrizitätsnetz- und Gasnetzmonopole in die wesentlichen Tätigkeiten aufzubrechen – also insbesondere den Netzbetrieb vom Energievertrieb (hier wird das Geld durch den Energieverkauf verdient) zu trennen. Dieser politische Anspruch der Regulierung wurde in Deutschland insbesondere durch diverse Novellierungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) mit den hier implementierten Regulierungsmethoden (rechtlich, organisatorisch, informatorisch und buchhalterisch) umgesetzt. Hier interessiert nur die buchhalterische Regulierungsmethode, die fast nur als buchhalterische Entflechtung bezeichnet wird. Seit dem Jahr 2012 verlangt § 6b EnWG, der die buchhalterische Entflechtung regelt, die Aufstellung von veröffentlichungspflichtigen Tätigkeitsabschlüssen. § 6b Abs. 3 EnWG nennt die wesentlichen zu entflechtenden Tätigkeiten – also z.B. die „Elektrizitätsverteilung“ und die „Gasverteilung“.
Ohne sich dessen bewusst zu sein, schuf der Gesetzgeber mit der buchhalterischen Entflechtung eine völlig neue Rechnungslegungsmethode, da für die Aufstellung der Tätigkeitsabschlüsse fundamentale Bilanzierungsgrundsätze aufgegeben wurden: Der Grundsatz der Bilanzidentität gilt nicht, die Schlussbilanz muss also nicht mit der Anfangsbilanz des Folgejahres übereinstimmen und der Buchungszusammenhang (Soll-Buchung = Haben-Buchung) wurde aufgegeben! Dies wurde bedauerlicherweise von niemandem in den o.a. Arbeitskreisen erkannt. Jeder von uns Arbeitskreismitgliedern war einfach zu sehr in der Welt des Buchungszusammenhangs verhaftet, aber jeder sachkundige Leser kann ja mal versuchen, aus einer Bilanz mit Hilfe von Buchungssätzen mehrere andere Bilanzen zu entwickeln. Noch ein Hinweis für den sachkundigen Leser: Die Gewinn- und Verlustrechnung verursacht bei der buchhalterischen Entflechtung keine Probleme, weil deren Saldo als Jahresergebnis sowieso im Eigenkapital erfasst wird.
Eine Bilanz besteht gem. §§ 246 Abs. 1, 266 HGB bekanntlich und etwas vereinfacht aus einer linken Aktivseite (ausschließlich Vermögensgegenstände, z.B. Grundstücke, Maschinen, Bankguthaben) und einer rechten Passivseite, die die Finanzierung der Vermögensgegenstände aufzeigt (also Schulden, z.B. Darlehen und Verbindlichkeiten, und als Residualgröße das Eigenkapital). Bei der buchhalterischen Entflechtung müssen die Konten der Bilanz für das Gesamtunternehmen nun zu jedem Bilanzstichtag (i.d.R. der 31. Dezember) getrennt und die Bilanzposten der Aktiv- und Passivseite den jeweiligen Tätigkeitsbilanzen aufgrund rechtlicher oder sachlicher Gründe direkt oder schlüsselmäßig zugeordnet werden (so die Wortwahl in § 6b Abs. 3 EnWG). Wenn also zum Beispiel ein bestimmtes Grundstück dem Stromnetz dient, ist dieses Grundstück direkt der Tätigkeitsbilanz der Elektrizitätsverteilung zuzuordnen; wurde in neue Gasrohre investiert, sind die neuen Rohre und das aufgenommene Darlehen der Gasverteilung direkt zuzuordnen. Der Werksschutz, der für alle zuständig ist, wird dann etwa schlüsselmäßig nach Inanspruchnahme zugeordnet.
Das Entscheidende sollte unstrittig sein: Die Summe der Bilanzsummen der Tätigkeitsbilanzen muss die Bilanzsumme der Bilanz des Gesamtunternehmens ergeben – durch die Zuordnung darf sich in der Addition keine andere Bilanzsumme ergeben!
Es ist aber völlig unwahrscheinlich, dass zum Beispiel genau 10 Millionen € der Aktivseite und 10 Millionen € der Passivseite der Gesamtbilanz ein und derselben Tätigkeitsbilanz zugeordnet werden können und sich somit identische Bilanzsummen ergeben — es muss sich irgendeine (wertlose) Zuordnungsdifferenz ergeben. Und trotzdem ergaben sich bei den Tätigkeitsbilanzen identische Bilanzsummen. Aber: Nicht bei allen Energieversorgungsunternehmen war die Summe der Bilanzsummen der Tätigkeitsbilanzen identisch mit der Bilanzsumme des Gesamtunternehmens (Alternative I), bei manchen Energieversorgungsunternehmen war die Summe der Bilanzsummen größer (Alternative II). Wie konnte das sein? Die Ursache war, dass manche Energieversorgungsunternehmen die wertlose Zuordnungsdifferenz positiv und negativ im Eigenkapital der Tätigkeitsbilanzen erfassten (Alternative I) und manche Energieversorgungsunternehmen die Zuordnungsdifferenz „zur Reparatur“ der nicht übereinstimmenden Bilanzsummen als Aktivposten in der einen Tätigkeitsbilanz und als Passivposten in der anderen Tätigkeitsbilanz bilanzierten (Alternative II). Aber was war gesetzeskonform? Die für die Umsetzung der Vorschriften zur buchhalterischen Entflechtung verantwortliche Bundesnetzagentur hüllte sich wegen völliger Unkenntnis ihrer Kameralisten in Schweigen! Auch meine Wirtschaftsprüfer-Kollegen vor Ort, die die Tätigkeitsabschlüsse testieren sollten, wussten nicht, was richtig oder was falsch ist. Also musste das Institut der Wirtschaftsprüfer als Denkfabrik der Wirtschaftsprüfer entscheiden und gestattete mit der Verlautbarung IDW RS ÖFA 2 (Tz. 47, aktuell mit identischem Wortlaut IDW RS EFA 1, Tz. 69) seit dem Jahr 2012 fatalerweise beide Bilanzierungsmethoden! Fatal deswegen, weil zum einen das IDW nicht als Gesetzgeber auftreten und ein handelsrechtliches Wahlrecht schaffen darf, und fatal zum anderen, weil für die Tätigkeitsbilanzen dieselben Rechnungslegungsgrundsätze wie für die Bilanz des Gesamtunternehmens gelten. Und damit gilt auch § 246 Abs. 1 HGB, der besagt, dass in einer Bilanz nur Vermögensgegenstände, Schulden und Eigenkapital bilanziert werden dürfen – nicht aber wertlose Zuordnungsdifferenzen! Deshalb entsprechen nur die Tätigkeitsbilanzen den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften, die die positive und negative Zuordnungsdifferenz in der Residualgröße Eigenkapital erfassen – also in der einen Tätigkeit eigenkapitalerhöhend und in der anderen Tätigkeit eigenkapitalmindernd erfassen. Nur auf diese Weise ist die Summe der Bilanzsummen der Tätigkeiten gleich der Bilanzsumme des Gesamtunternehmens. Wird dagegen in gesetzeswidriger Weise in der einen Tätigkeit die Zuordnungsdifferenz nicht eigenkapitalmindernd erfasst, sondern als Vermögensgegenstand aktiviert, übersteigt die Summe der Bilanzsummen der Tätigkeitsbilanzen die Bilanzsumme für das Gesamtunternehmen.
Obwohl sich die Bundesnetzagentur fachlich nie zu diesem Bilanzierungsproblem geäußert hat, verlangt sie mit ihren Beschlüssen vom 25. November 2019 ohne Begründung die Aufstellung von gesetzeswidrigen Tätigkeitsabschlüssen mit wertlosen Zuordnungsdifferenzen! Nach Jahren des Abwartens ist sie einfach auf den fahrenden Zug aufgesprungen, den das IDW 2012 mit seiner Fehlentscheidung in Bewegung setzte. Ein Abweichen von dieser gesetzeswidrigen Sichtweise wäre mit einem unglaublichen Erklärungs- und Rechtfertigungsdruck für die Bundesnetzagentur verbunden.
Da Tätigkeitsbilanzen die Basis für die Ermittlung der sogenannten Netzentgelte bilden, werden diese bei Tätigkeitsbilanzen, die wertlose Zuordnungsdifferenzen als Vermögensgegenstand, Darlehen, Eigenkapital oder auch gerne als sogenannte „Ausgleichs- oder Verrechnungsposten“ bilanzieren, zwangsläufig falsch ermittelt und als Folge auch die Energiepreise falsch berechnet. Aber nicht nur das: Um diese wertlosen Zuordnungsdifferenzen zu analysieren, hat die Bundesnetzagentur einen Wahnsinnsverwaltungs- und „Analyse“-Apparat aufgebaut! Die Jagd nach dem persönlichen Higgs-Teilchen der Bundesnetzagentur! Es lebe der Bürokratieaufbau und die Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland – egal wie viele Millionen Euro das Ganze auch kostet! Und der Spaß geht weiter: Denn die Trennung von „Netz“ und „Vertrieb“ betrifft auch die Telefonie und den schienengebundenen Verkehr …
Wer sich etwas „intimer“ mit dieser Thematik beschäftigen möchte, dem empfehle ich meinen am 25. November 2023 in der WP Praxis 11, S. 318-325, veröffentlichten Aufsatz mit dem Titel „Gesetzeswidrige Tätigkeitsabschlüsse bei der buchhalterischen Entflechtung von Energieversorgern – Warum eine langjährige Praxis gesetzeswidrig ist“, der gerne bei mir als pdf-Datei angefordert werden kann.
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Aber der Spaß geht jetzt erst richtig los, wenn ich von meinen Erfahrungen berichte, die gesetzeswidrige Bilanzierungs“methode“ zu bekämpfen. Als Zwischenüberschrift würde sich hier empfehlen: „Lasst uns alles unter den Teppich kehren.“
Am 14. November 2014 klärte ich als Frischpromovierter die Bundesnetzagentur in Bonn in einem Vortrag über die richtige und falsche Bilanzierungsmethode auf – offensichtlich ohne jeden Erfolg. Die Mitarbeiter der Bundesnetzagentur haben mir wahrscheinlich auch gar nicht erst richtig zugehört, weil Sie von der Jagd nach ihrem persönlichen Higgs-Teilchen, das ihnen einen sicheren Arbeitsplatz und das Wachstum ihrer Behörde garantierte, zu begeistert waren.
Meine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft endete damit, dass mir der zuständige Staatsanwalt mitteilte, dass die von mir beanstandete Bilanzierungsmethode nicht zu beanstanden sei, weil es sich um eine weit verbreitete Bilanzierungstechnik handele, sie gemeinsam von Verbänden und Unternehmen entwickelt worden sei und durch Aufsichtsbehörden unbeanstandet bliebe. Eine inhaltliche Auseinandersetzung dürfte dieser Staatsanwalt vermieden haben, wahrscheinlich weil er wie die meisten Juristen keine Ahnung von Bilanzen hat. Jedenfalls kann aus einem Gesetzesverstoß – auch wenn noch so viele Bilanzierer, Verbände und Unternehmen diesen Verstoß begehen – kein Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung abgeleitet werden.
Bei der erwähnten Aufsichtsbehörde dürfte es sich mit Sicherheit um die BaFin handeln. Meine Anzeige dort versickerte am 16. August 2022 im Niemandsland, als mir der, die, das „Schön“ mitteilte, dass mein Hinweis an den zuständigen Fachbereich zur Bearbeitung weitergeleitet werden solle. Dabei blieb es. Ich startete dann am 14. September 2025 einen neuen Versuch und schickte der „Marketcontactgroup“ der BaFin meinen bereits erwähnten Aufsatz. Bereits am 21. September 2025 antwortete mir wieder der, die, das „Schön“: „Die BaFin hat Ihre Eingabe geprüft. Es besteht jedoch keine Zuständigkeit seitens unseres Hauses. Die von Ihnen beanstandeten Tätigkeitsabschlüsse fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der BaFin (§§ 106 ff WpHG). Als Regulierungsbörde [sic] ist die Bundesnetzagentur zuständig.“ Ist das nicht herrlich? Damit bestätigt die BaFin den Black-Box-Betrieb der Bundesnetzagentur und die Bundesnetzagentur kontrolliert sich selbst. Und außerdem muss die BaFin nicht zugeben, dass sie und ihre Vorgängerorganisationen – wie etwa die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) oder die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. (DPR) – bisher einfach immer durchgewunken haben. Denn wenn das IDW etwas verlautbart, dann gilt das quasi als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung und wird nicht mehr hinterfragt.
Auch der Bundesgerichtshof stimmt in das Lied der bilanziellen Ahnungslosigkeit ein und adelt die wertlose Zuordnungsdifferenz als „Bilanzausgleichsposten“ oder „Kapitalausgleichsposten“. Was wohl Trapattoni dazu sagen würde: „Was erlaube BGH – habe keine Ahnung von Solle und Habe?“ Und Trapattoni hätte recht, denn auch der BGH darf sich nicht über § 246 HGB hinwegsetzen! Der Gerechtigkeit wegen müsste die höchstrichterliche Anerkennung der Bilanzierung von wertlosen Zuordnungsdifferenzen als Ausgleichs-, Verrechnungs-, Bilanz- oder Kapitalausgleichsposten dennoch flächendeckend bekannt gemacht werden, damit auch die Buchführungsanfänger in den Berufsschulen etwas von den Erkenntnissen des BGH haben, wenn am Ende der Klassenarbeit die Bilanz mal wieder nicht aufgeht.
Meine Bitte um Unterstützung an den Verbraucherschutzbund endete damit, dass meine Mail sofort an die Bundesnetzagentur weitergeleitet wurde. Man fühlt sich nun mal dem ehemaligen Kollegen Klaus Müller und jetzigem Chef der Bundesnetzagentur verbunden. Das war’s dann mit der Unterstützung durch den Verbraucherschutzbund …
Ein Gespräch mit den beiden Vorsitzenden des immer noch existierenden Arbeitskreises beim IDW blieb erfolglos. Sie gaben mir natürlich inhaltlich recht, sagten mir aber auch unmissverständlich, dass eine Änderung der IDW-Verlautbarung nicht infrage käme. Der Grund dürfte klar sein: Auch hier entstünde sonst ein unglaublicher Erklärungs- und Rechtfertigungsdruck, wieso denn jahrelang gesetzeswidrige Tätigkeitsabschlüsse testiert wurden.
Mein Versuch den Bund der Steuerzahler als Verbündeten zu gewinnen, endete auch sehr schnell. Die Mitarbeiter hier können grundsätzlich „ja auch Bilanzen“, meinten aber dann, das hätte nichts mit Steuern zu tun. Ich frage mich, wieso sich dieser Verein dann darüber aufregt, wenn irgendwo Brücken ohne Straßenanschluss oder Aussichtstürme ohne Aussicht gebaut werden?
Und meine Erfahrungen mit sonstigen Nichtregierungsorganisationen (Correctiv, Finanzwende, Greenpeace u.a.) oder den energiepolitischen Sprechern der Parteien? Sobald ich das Wort Rechnungswesen oder Bilanz in den Mund nahm, trat mehr oder weniger direkt Funkstille ein.
Aber am lustigsten waren meine Erfahrungen mit dem Dachverband der energieintensiven Industrien in Deutschland, der die Interessen der Baustoff-, Chemie-, Glas-, Nichteisen-Metall-, Papier- und Stahlbranche bündelt. Ich telefonierte mit vier exponierten Personen und fragte betont vorsichtig, ob grundlegende Bilanzierungskenntnisse vorhanden seien – man will den Leuten ja nicht auf den Schlips treten. Meine Frage wurde bejaht, und ich mailte meinen Aufsatz von 2023 über den dann auf dem nächsten Treffen diskutiert werden sollte. Als ich dann wider Erwarten nichts mehr hörte, rief ich den Mitarbeiter an, der mir im ersten Telefonat den kompetentesten und interessiertesten Eindruck gemacht hatte. Er gab zu, dass sich niemand mit meinem Aufsatz beschäftigt hätte, weil niemand im Dachverband oder Mitarbeiter in den untergeordneten Verbänden ausreichende Grundkenntnisse von Rechnungswesen und Bilanzierung hätten! Mein Hinweis, dass diese Kenntnis aber doch wichtig für die Ermittlung und Kontrolle der Netzentgelte und Energiepreise sei, wurde zur Kenntnis genommen. Meine Frage, ob denn jemand im Dachverband wisse und kontrolliere, wie die Bundesnetzagentur auf die Kalkulation der Netzentgelte und Energiepreise einwirke, wurde verneint. Was lernen wir daraus? Der Dachverband der energieintensiven Industrien scheint seine Existenzberechtigung bereits daraus abzuleiten, in Jammergeschrei auszubrechen, wenn die Energiepreise erhöht werden, und weiß, dass der Strom aus der Steckdose kommt und man da nicht die Kabel anfassen sollte.
Ähnlich sah es mit meinen Kontakten zu diversen sogenannten „Wirtschaftsjournalisten“ mit Schwerpunkt im Energiebereich aus. Immerhin gaben zwei Journalisten zu, dass sie keine Ahnung von Buchführung und Bilanzierung haben. Ich unterstelle diesen Ablehnungsgrund auch bei den anderen Journalisten, frage mich aber auch hier wieder, wie sie sich dann qualifiziert zu der Ermittlung und Entwicklung der Energiepreise äußern können?
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Es ist keine Vermutung mehr, sondern eine Gewissheit, dass sich die Bundesnetzagentur einen Black-Box-Betrieb geschaffen hat. Und das Tolle daran ist, dass es sich bei der buchhalterischen Entflechtung und den Tätigkeitsabschlüssen um eine deutsche Spezialität handelt. Es fehlt hier also im Gegensatz zu den anderen Regulierungsmethoden (rechtlich, organisatorisch und informatorisch) jede andere EU-weite Kontrolle oder zumindest ein EU-weiter Vergleich. Ich bin bei meinen unzähligen Recherchen über keine nennenswerte Literatur gestolpert, die sich inhaltlich mit der Arbeit der Bundesnetzagentur auseinandersetzt. Meine Einschätzung wird auch bestätigt, wenn man sich die Forschungsschwerpunkte der Lehrstühle mit energiewirtschaftlicher Ausrichtung ansieht.
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Der bereits erwähnte und am 25. November 2023 in der WP Praxis 11, S. 318-325, mit dem Titel „Gesetzeswidrige Tätigkeitsabschlüsse bei der buchhalterischen Entflechtung von Energieversorgern – Warum eine langjährige Praxis gesetzeswidrig ist“ veröffentlichte Aufsatz kann bei mir als pdf-Datei angefordert werden (michael.poullie@gmail.com).

Lieber Michael P., ich habe alles gelesen, was du hier geschrieben hast.
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Sage uns doch bitte mir 2 Sätzen, was das zu bedeuten hat.
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Und dann sage uns doch bitte in 2 Sätzen, was das für mögliche Anlageentscheidungen bedeutet. Das konnte ich nicht ergründen, obwohl ich darüber nachgedacht habe.
Na, da bin ich mal gespannt, wie viele Mitforisten diesen Artikel zu Ende lesen…
Fazit, für alle, die es wie auch viele Juristen nicht verstehen: Die Bundesnetzagentur hat sich offensichtlich wie Pipi Langstrumpf eine wünsch-dir-was-Bilanzierung geschaffen… und fast niemand will daran rühren.
Jochen, das habe ich schon verstanden.
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Aber warum ist das für Investoren bedeutend? Aus meinem eigenen Arbeitsbereich weiß ich, dass man manchmal einen Strich ziehen muss und mit der Buchführung neu anfangen. Dann gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Dabei wird trotzdem keinem Unrecht getan.
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Wo ist also die Bedeutung für Investoren?
Ich denke, das sollte klar geworden sein, wobei ich nicht in Anlageentscheidungen denke. Wir alle – Investoren, Steuerzahler, Energieverbraucher – honorieren eine volkswirtschaftlich überflüssige Blödsinnsarbeit, die verteuernd in sämtliche Produkte, Dienstleistungen und Investitionen einfließt!
Tut mir leid. Aber mit dieser Einstellung sollten wir ernsthaft überlegen, ob wir den deutschen Beamtendreikampf nicht olympisch werden lassen, uns aus dem Weltmarkt katapultieren und einen mittelalterlichen Vetternstaat aufbauen.
„Wir alle – Investoren, Steuerzahler, Energieverbraucher – honorieren eine volkswirtschaftlich überflüssige Blödsinnsarbeit, die verteuernd in sämtliche Produkte, Dienstleistungen und Investitionen einfließt!“
Da gibt es zahlreiche Beispiele in der BRD.
Strom und Energie in der BRD künstlich verteuern und somit die Konkurrenzfähigkeit der deutschen Industrie zu vernichten – wer kommt auf so einen Gedanken UND WARUM?
Ihr haltet Euch mit dem Klein-Klein auf, und überseht das große Bild dahinter.
Deshalb nochmal meine Frage: WARUM wird die Konkurrenzfähigkeit der deutschen Industrie – u.a. durch die „Energiepolitik“ – vernichtet?
Aktuell: ist euch aufgefallen, dass der massive ZUSÄTZLICHE Stellenabbau bei Bosch in Deutschland nur am Rande in den Medien erwähnt wird?
Vor nicht allzu langer Zeit hätte es bei einem Stellenabbau in dieser Größenordnung eine Sondersendung gegeben, und die Medien hätten das Thema auf Platz 1 gesetzt.
Hängt alles mit meiner Frage an Euch zusammen…
Die Frage, was das für Investoren bedeutet, ist eigentlich der perfekte Beweis für meine Aussage, dass wir es nicht anders verdient haben, und wurde hier bereits beantwortet.
Aber ich will trotzdem noch mal eine Antwort versuchen:
Man stelle sich einen Bäcker vor, der mehrere Gesellen beschäftigt. Ein Geselle verbackt im Kuchen statt Zucker, lieber Salz und teuerste Gewürze. Das Ergebnis ist, dass der Kuchen nicht schmeckt und viel zu teuer ist. Der Bäcker verschwindet ruckzuck aus dem Markt.
Ein mittelständisches Handwerksunternehmen meint genauso viele Geschäftsführer wie Gesellen beschäftigen zu müssen. Auch das Unternehmen verschwindet aufgrund seines deutlich höheren Kostenapparates ruckzuck vom Markt.
Wie aber sieht es bei Staatsunternehmen wie der Bundesnetzagentur aus? Diese und andere Staatsunternehmen können seit Jahren einen exorbitanten Bürokratieaufbau betreiben, von Bürokratieabbau faseln und sich – wie ich gezeigt habe, sogar mit Blödsinnszahlen beschäftigen – und bekommen vom Steuerzahler oder wie in meinem Fall auch vom Energiekunden alles finanziert. Im Gegensatz zu privatwirtschaftlichen Unternehmen verschwinden solche Staatsunternehmen nicht vom Markt. Da die Kosten dieser Staatsunternehmen (die berühmte Staatsquote) aber von uns allen – also auch von den anderen Wirtschaftsunternehmen finanziert werden müssen, verlieren unseren Unternehmen im internationalen Vergleich.
Inwieweit das jetzt für einen Investor von Bedeutung ist, sollte sich jeder Investor nun selber beantworten können.
„sogar mit Blödsinnszahlen beschäftigen“
Es gibt auch neuerdings Stellen die sich mit „Hitzetote“ in Deutschland beschäftigen… 😉
Als es im Juli ein paar Tage etwas wärmer war, gaben die Medien Vollgas mit ihrer Angstmachererei.
https://www.tagesschau.de/wissen/klima/bilanz-hitzetote-europa-100.html
In den USA wird hingegen die öffentliche Verwaltung gestrafft – „it’s TAXPAYERS MONEY“.
„Da die Kosten dieser Staatsunternehmen (die berühmte Staatsquote) aber von uns allen – also auch von den anderen Wirtschaftsunternehmen finanziert werden müssen, verlieren unseren Unternehmen im internationalen Vergleich.“
Diese trivialen Zusammenhänge blicken die meisten Menschen hierzulande nicht.
USA: Gewinner
Deutschland: Verlierer
Merke: eine völlig verblödete Bevölkerung lässt sich einfach regieren. Insofern läuft mEn alles nach Strategie hierzulande…
Da bin ich auch gespannt!
Aber alles richtig erkannt!